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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 15.04.1980 (5 StR 146/80) | | | | Kurzleitsatz: 1. Nimmt der Tatrichter eingeschränkte Schuldfähigkeit an, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob die Strafe deswegen nach § 49 Abs. 1
StGB gemildert worden ist.2. Die Höhe des eingezogenen Wertersatzes (§ 74c
StGB) darf nicht den Preis überschreiten, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist.
Relevante Normen: StGB §§ 20, 21, 74c;
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