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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 29.05.1980 (3 StR 167/80) | | | | Kurzleitsatz: 1. Da bei der Anordnung des Verfalls lediglich der Gewinn abgeschöpft werden soll, hat der von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abzuziehen. müssen (vgl. BGHSt 28, 369).2. Sind die Betäubungsmittel an die Polizei gelangt und somit noch greifbar, kann die Verfallsanordnung auch nicht durch eine entsprechende Anordnung der Wertersatzeinziehung § 74c
StGB ersetzt werden.
Relevante Normen: StGB §§ 73, 74c;
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