Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.08.1980 (1 StR 183/80)

   

Kurzleitsatz:
Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben Gewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muß zuvor die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden.


Relevante Normen:
StGB § 73;



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