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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 08.04.1981 (2 StR 141/81) | | | | Kurzleitsatz: Die Maßnahme des Verfalls dient nur der Abschöpfung des Gewinns, weshalb nach dieser Vorschrift nur der Betrag für verfallen erklärt werden darf, der den Angeklagten nach Berücksichtigung der ihnen entstandenen Unkosten aus dem Erlös verblieben ist.
Relevante Normen: StGB §§ 73a, 74c;
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