Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 27.02.1991 (3 StR 449/90)

   

Kurzleitsatz:
»Von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen (hier: Annahme des Einverständnisses des Tatopfers mit sexuellen Handlungen) darf in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend aufgeklärt worden ist.«


Relevante Normen:
StPO § 261, § 267 Abs. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JuS 1991, 1064
NJW 1991, 2094
NStZ 1991, 400

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