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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 16.06.1992 (4 StR 230/92) | | | | Kurzleitsatz: Bei der Aburteilung eines Gehilfen darf der Strafrahmen nicht für die Tat als solche gewählt werden; vielmehr ist für jeden Beteiligten gesondert zu p...
Relevante Normen: StGB §§ 27, 46, 177;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStE Nr. 28 Zu § 177 StGB
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