Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.08.1992 (2 StR 353/92)

   

Kurzleitsatz:
1. Freiwilligkeit des Rücktritts scheidet dort aus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für möglich hält, sei es, daß eine äußere Z...


Relevante Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, 177;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Versuch 6

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