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| Rechtsprechung: OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.04.1991 (2 HEs 19/91) | | | | Kurzleitsatz: Ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtshilfeübereinkommens der unmittelbare Verkehr bei Rechtshilfeersuchen um Zeugenvernehmungen in der Schweiz, auch verbunden mit dem Ersuchen, deutschen Prozeßbeteiligten die Anwesenheit bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung zu gestatten, zulässig, rechtfertigt eine Verfahrensverzögerung, die daraus entsteht, daß das Gericht den § beschwerlicheren § Weg des förmlichen Rechtshilfeersuchens wählt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ni...
Relevante Normen: StPO § 121;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1991, 3106 NStE Nr. 24 zu § 121 StPO StV 1991, 477
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