Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.05.1989 (Ws 515/89)

   

Kurzleitsatz:
Ein Anspruch auf Unterlassen der Wiedergabe von Unterhaltungsmusik während der Arbeitszeit in einem Arbeitsbetrieb der Justizvollzugsanstalt ergibt sich weder aus der ArbeitsstättenVO noch aus sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften; auch die Pflicht, Vorsorge für die Gesundheit des Gefangenen zu treffen, stützt einen derartigen Anspruch nicht.


Relevante Normen:
ArbeitsstättenVO § 15; BGB § 618 Abs. 1; StVollzG § 56 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfStrVo 1990, 306

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang