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| Rechtsprechung: OLG Nürnberg - Beschluß vom 26.05.1989 (Ws 515/89) | | | | Kurzleitsatz: Ein Anspruch auf Unterlassen der Wiedergabe von Unterhaltungsmusik während der Arbeitszeit in einem Arbeitsbetrieb der Justizvollzugsanstalt ergibt sich weder aus der ArbeitsstättenVO noch aus sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften; auch die Pflicht, Vorsorge für die Gesundheit des Gefangenen zu treffen, stützt einen derartigen Anspruch nicht.
Relevante Normen: ArbeitsstättenVO § 15; BGB § 618 Abs. 1; StVollzG § 56 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1990, 306
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