Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.06.1988 (Ws 689/88)

   

Kurzleitsatz:
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsanstalt den Bezug von Bastelmaterial nur über sich selbst gestattet.


Relevante Normen:
StVollzG § 70 Abs. 1;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang