Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 30.10.1997 (1 StR 659/97)

   

Kurzleitsatz:
1. Der Härteausgleich ist auch dann vorzunehmen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung deshalb ausscheidet, weil die Vortat im Ausland abgeurte...


Relevante Normen:
StGB § 46, § 55; StPO § 353, § 267;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1998, 204

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