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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 23.12.1997 (3 StR 619/97) | | | | Kurzleitsatz: »Liegen einer Gesamtstrafe Einzelstrafen zugrunde, die bereits rechtskräftig - aber fehlerhaft - zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe herangezogen worden sind, so hat dies das Revisionsgericht zur Vermeidung der Doppelbestrafung von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei war (Fortführung von BGHSt 20, 292).«
Relevante Normen: GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 55 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 44, 1 NJW 1998, 1874 NStZ 1998, 350 Rpfleger 1998, 213 wistra 1998, 147
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