Rechtsprechung:
BAG - Beschluß vom 14.01.1992 (1 ABR 35/91)

   

Kurzleitsatz:
»Die Freiheit eines Zeitungsverlegers zur Tendenzverwirklichung wird nicht durch eine Betriebsvereinbarung beeinträchtigt, die für Redakteure Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regelt, wenn diese Betriebsvereinbarung, die für die Aktualität der Berichterstattung relevanten Entscheidungen des Arbeitgebers (Redaktionsschluß, Lage und Dauer von Redaktionskonferenzen, Besetzung der Redaktionen u.a.) als Vorgabe zugrunde legt und sichergest...


Relevante Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 118 Abs. 1; MTV für Redakteure an Tageszeitungen vom 28. Mai 1990 § 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AP Nr. 49 zu § 118 BetrVG 1972
AfP 1992, 189
BAGE 69, 187
BB 1992, 716, 1135
DB 1992, 1143
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 59
NZA 1992, 512
SAE 1993, 374

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