Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.02.1998 (4 StR 54/98)

   

Kurzleitsatz:
1. Nimmt der Täter eine Sache weg, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil e...


Relevante Normen:
StGB § 242, § 249, § 253, § 16;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 1998, 235
StV 1999, 316

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