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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 31.07.1990 (3 ObOWi 65/90) | | | | Kurzleitsatz: Da nach der Zielsetzung von § 3 LSchlG jede Kontaktaufnahme zwischen Kunden und Geschäftspersonal während der Ladenschlußzeiten in der Verkaufsstelle verhindert werden soll, verstößt bereits die objektive Möglichkeit der Kontaktaufnahme anläßlich einer in der Verkaufsstelle stattfindenden Kraftfahrzeugschau gegen die Vorschrift.
Relevante Normen: LSchlG § 3 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: DÖV 1991, 116 GewArch 1990, 421 MDR 1990, 1138 NVwZ-RR 1991, 192
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