|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.02.1997 (2 Ss 10/97) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung über seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl oder seine Berufung nicht erscheint, erscheint, kann auch dann entschuldigt sein, wenn er sich infolge eines Querulantenwahns von Krankheitswert berechtigt glaubt, der Hauptverhandlung fernzubleiben.2. Liegen dem Gericht Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung vor, muß es sie in den Urteilsgründen erörtern.3. Bei der Prüfung, ob diesen Anforderungen genügt worden ist, ist das Revisionsgericht nicht nur auf die...
Relevante Normen: StPO § 329 Abs. 1 S. 1, § 412 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1998, 842
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|