Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 11.07.1997 (1 Ws 181/97)

   

Kurzleitsatz:
Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes kommt jedenfalls dann eine Einstellung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 205 StPO nicht in Betracht, wenn eine Vernehmung des abwesenden Zeugen in absehbarer Zeit deswegen nicht möglich ist, weil er unauffindbar ist und auch bisherige Nachforschungen keinen Anhalt dafür bieten, daß in näherer Zukunft nicht einmal mit einer Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu rechnen ist.


Relevante Normen:
StPO § 205;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JR 1998, 344
NJW 1998, 1088
NStZ 1999, 263
StV 1998, 532

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