Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 11.06.1990 (RReg 4 St 31/90)

   

Kurzleitsatz:
1. Gaststätten und ähnliche Lebensmittelgroßverbraucher - Bierzelte gehören zu dieser Kategorie - sind zwar nach § 6 Abs. 2 LMBG dem privaten Verbraucher gleichgestellt; das bedeutet aber nicht, daß sie ihrer Verantwortung als gewerbsmäßige Verteiler von Lebensmitteln entbunden sind. Ihnen kommt eine »Doppelstellung als Verbrauchs- und Absatzstätte für Lebensmittel« zu.Soweit der Gastwirt Lebensmittel für seinen Betrieb bezieht, kann er dafür denselben Schutz vor unlauteren Lieferungen beans...


Relevante Normen:
LMBG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 51 Abs. 1; HFlV § 1 Abs. 3, §§ 3, 5, 7, 16 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1990, 937
GewArch 1991, 72
LRE 25, 214
MDR 1990, 1038
OLGSt (n.F.) LMBG § 6 Nr. 1
RdL 1990, 246

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