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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 11.06.1990 (RReg 4 St 31/90) | | | | Kurzleitsatz: 1. Gaststätten und ähnliche Lebensmittelgroßverbraucher - Bierzelte gehören zu dieser Kategorie - sind zwar nach § 6 Abs. 2
LMBG dem privaten Verbraucher gleichgestellt; das bedeutet aber nicht, daß sie ihrer Verantwortung als gewerbsmäßige Verteiler von Lebensmitteln entbunden sind. Ihnen kommt eine »Doppelstellung als Verbrauchs- und Absatzstätte für Lebensmittel« zu.Soweit der Gastwirt Lebensmittel für seinen Betrieb bezieht, kann er dafür denselben Schutz vor unlauteren Lieferungen beans...
Relevante Normen: LMBG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 51 Abs. 1; HFlV § 1 Abs. 3, §§ 3, 5, 7, 16 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: DÖV 1990, 937 GewArch 1991, 72 LRE 25, 214 MDR 1990, 1038 OLGSt (n.F.) LMBG § 6 Nr. 1 RdL 1990, 246
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