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| Rechtsprechung: VGH Bayern - Urteil vom 05.07.1991 (23 B 89.03718) | | | | Kurzleitsatz: »"1. Der Anspruch eines Wasserabnehmers auf Beschränkung seiner Benutzungspflicht muß zurücktreten, wenn Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen und die Wasserabgabesatzung eine entsprechende Bestimmung enthält.2. "Herstellen" im Sinne von § 7 Abs. 1
TrinkwV ist auch das "Gewinnen" von Erzeugnissen.3. In einem landwirtschaftlichen Betrieb werden Lebensmittel gewerbsmäßig im Sinne von § 7 Abs. 1
TrinkwV hergestellt, wenn die Gewinnung der Erzeugnisse...
Relevante Normen: GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; TrinkwV § 7 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NVwZ-RR 1992, 156
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