Rechtsprechung:
VGH Bayern - Urteil vom 05.07.1991 (23 B 89.03718)

   

Kurzleitsatz:
»"1. Der Anspruch eines Wasserabnehmers auf Beschränkung seiner Benutzungspflicht muß zurücktreten, wenn Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen und die Wasserabgabesatzung eine entsprechende Bestimmung enthält.2. "Herstellen" im Sinne von § 7 Abs. 1 TrinkwV ist auch das "Gewinnen" von Erzeugnissen.3. In einem landwirtschaftlichen Betrieb werden Lebensmittel gewerbsmäßig im Sinne von § 7 Abs. 1 TrinkwV hergestellt, wenn die Gewinnung der Erzeugnisse...


Relevante Normen:
GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; TrinkwV § 7 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NVwZ-RR 1992, 156

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