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| Rechtsprechung: OLG Nürnberg - Urteil vom 14.11.1995 (3 U 1991/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Zur Klagebefugnis eines Verbandes nach 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.2. Einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen fehlt das eigene rechtsschutzwürdige Interesse an der Verfolgung fremder wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft, wenn ihm nicht eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.«
Relevante Normen: UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 (n.F.);
Fundstellen dieser Entscheidung: WRP 1996, 358 wrp 1996, 358
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