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| Rechtsprechung: OLG Nürnberg - Beschluß vom 20.10.1995 (3 W 2862/95) | | | | Kurzleitsatz: »Erklärt der Antragsteller bei einem zeitlich befristeten Verbot nach Zeitablauf die Hauptsache unter Zustimmung des Antragsgegners für erledigt, so kann der Antragsteller wegen eines vor Zeitablauf begangenen Verstoßes gegen das Verbot nicht mehr vollstrecken, denn durch die Erledigungserklärung ist der Vollstreckungstitel fortgefallen (§ 775 Nr. 1 ZPO). In diesem Fall kann die Erklärung des Antragstellers nicht dahin gedeutet werden, daß sie nur für die Zukunft wirken solle.«
Relevante Normen: ZPO § 91 a, § 775 Nr. 1, § 890;
Fundstellen dieser Entscheidung: GRUR 1996, 79 WRP 1996, 145 wrp 1996, 145
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