Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.02.1992 (3 U 3326/91)

   

Kurzleitsatz:
»Für die einstweilige Verfügung (nur) gegen die gewerbliche Benutzung eines patentgeschützten Gegenstandes fehlt der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ...


Relevante Normen:
PatG § 139; UWG § 25; ZPO §§ 935, 940;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MittdtschPatAnw 1993, 118

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