Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.03.1992 (1 U 2754/91)

   

Kurzleitsatz:
»§ 945 ZPO ist nicht anwendbar auf Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor ausländischen Gerichten.«


Relevante Normen:
ZPO § 945;


Fundstellen dieser Entscheidung:
RIW/AWD 1993, 412
WRP 1992, 509
wrp 1992, 509

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