Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Urteil vom 22.09.1993 (12 U 1911/93)

   

Kurzleitsatz:
Kostenhaftung des Schuldners für Kosten eines Inkassobüros


Relevante Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1994, 280

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