Rechtsprechung:
OLG Celle - Beschluß vom 12.09.1990 (1 Ws 258/90 (StrVollz))

   

Kurzleitsatz:
Ein Strafgefangener hat keinen Anspruch auf Herausgabe des internen Schriftwechsels zwischen Vollzugsbehörden.


Relevante Normen:
StVollzG § 109;



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