Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 19.05.1994 (3 Ws 243/94 (StVollz))

   

Kurzleitsatz:
Für die Heranziehung des Gefangenen zu Kosten der Vollstreckung ist nicht die Justizvollzugsanstalt, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.


Relevante Normen:
JVKostO § 10; StVollzG § 50;



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