Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 01.07.1986 (Ws 550/86)

   

Kurzleitsatz:
Ein Strafgefangener ist seiner Arbeitspflicht (§ 41 StVollzG) gehalten, sich nach der Arbeitszeit zu richten (§ 82 Abs. 1 ...


Relevante Normen:
StVollzG §§ 41, 82 Abs. 1, § 102;



Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang