Rechtsprechung:
LG Regensburg - Beschluß vom 28.10.1996 (3 StVK 67/96 (28))

   

Kurzleitsatz:
Die Verweigerung einer Sitz-/Schreibgelegenheit bei der Anhörung im Disziplinarverfahren stellt keine Maßnahme auf dem Gebiete des Strafvollzuges dar.


Relevante Normen:
StVollzG § 109;



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