Rechtsprechung:
OLG München - Urteil vom 23.04.1996 (5 U 5708/95)

   

Kurzleitsatz:
Wird ein Programmierer nach Zeitaufwand entlohnt und hängt die Entwicklung der Software von mehreren ab, wird er im Rahmen eines Dienstvertrages tätig...


Relevante Normen:
BGB §§ 611, § 631;


Fundstellen dieser Entscheidung:
CR 1997, 27

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