Rechtsprechung:
OLG München - Urteil vom 18.10.1990 (29 U 2061/90)

   

Kurzleitsatz:
1.Sog. Readerprinter sind Geräte i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG, da sie zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Schriftgutes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch bestimmt sind und von ihnen nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß sie zur Vornahme von Vervielfältigungen nicht benutzt werden.2. Für die Frage, ob Geräte im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig sind, kommt es nicht darauf an, ob damit zu rechnen ist, daß in erheblichem Umfang geschütztes Schrif...


Relevante Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; UrhG §§ 6, 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 54 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5;


Fundstellen dieser Entscheidung:
CR 1991, 214
WRP 1991, 334
ZUM 1991, 257
wrp 1991, 334

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