Rechtsprechung:
OLG München - Beschluß vom 16.07.1990 (26 WF 860/90)

   

Kurzleitsatz:
1. Nimmt der Antragsteller im Versorgungsausgleichsverfahren seinen Antrag zurück, so bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens nach der nach Aktenl...


Relevante Normen:
BGB § 1587c; GKG § 17a; KostO §§ 30, 99 Abs. 3; VAHRG § 3b Nr. 1, Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1990, 1501

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