Rechtsprechung:
OLG München - Urteil vom 25.05.1990 (21 U 3387/90)

   

Kurzleitsatz:
Ein Gegendarstellungsanspruch ist auch dann wirksam geltend gemacht, wenn er vom Berechtigten unterzeichnet ist und dem Verpflichteten im Wege der Telekopie (Telefax) zugeht, sofern die Kopie vom Gerät des Berechtigten unmittelbar zu dem Empfangsgerät des Verpflichteten übermittelt wird.


Relevante Normen:
BayPresseG Art. 10;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AfP 1991, 531
NJW 1990, 2895
NJW-RR 1990, 1433

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