Rechtsprechung:
OLG München - Beschluß vom 02.03.1990 (5 W 952/90)

   

Kurzleitsatz:
Ausschließlicher Gerichtsstand zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.


Relevante Normen:
ZPO §§ 10, 764, 802, 889 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1991, 989
MDR 1991, 796

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