Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluss vom 22.12.1992 (3 ObOWi 99/92)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die vermeidbare Lärmverursachung gemäß § 1 Abs. 2 LuftVO stellt einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar, während eine Lärmbelästigung i.S. von § 1 Abs. 1 LuftVO eine konkrete Rechtsgutverletzung voraussetzt.2. Die zur Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsverordnung erforderliche Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände hat sich das Rechtsbeschwerdegericht im Freibeweisverfahren zu verschaffen.«


Relevante Normen:
Luftverkehrsgesetz § 58 Nr. 10; Luftverkehrsordnung § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 21a Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 43 Nr. 1, 2, 11 und 26;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1992, 169
BayVBl 1993, 732
NVwZ-RR 1994, 434
NuR 1993, 348

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