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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 10.12.1992 (3Z BR 130/92) | | | | Kurzleitsatz: »Ist für eine GmbH zu entscheiden, ob wegen ihrer Arbeitnehmerzahl die Bildung eines Aufsichtsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz obligatorisch ist, so sind die Arbeitnehmer eines von der GmbH abhängigen Unternehmens nur dann mitzuzählen, wenn die GmbH herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist und zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht; es reicht nicht aus, daß die Unternehmen durch andere Verträge verbunden sind. Die Arbeitnehmer bloß faktisch abhängiger Unternehmen sind nicht hin...
Relevante Normen: GmbHG § 52; BetrVG 1952 §§ 77, 77a;
Fundstellen dieser Entscheidung: AG 1993, 177 BayObLGZ 1992 Nr. 80 BayObLGZ 1992, 367 GmbHR 1993, 165 NJW 1993, 1804 NZA 1993, 518 WM 1993, 550 ZIP 1993, 263
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