Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluss vom 05.11.1992 (3Z BR 46/92)

   

Kurzleitsatz:
»Ist eine körperschaftlich verfaßte Publikumskommanditgesellschaft auf Anmeldung der satzungsgemäß zur Liquidatorin bestellten Komplementär-GmbH im Handelgregister gelöscht worden, so ist für die Bestellung eines Nachtragsliquidators in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG nur das Gericht zuständig. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, falls der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen zur Bestellung des Nachtragsliquidators enthält.«


Relevante Normen:
HGB § 161; AktG § 273 Abs. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
AG 1993, 235
BayObLGZ 1992 Nr. 71
BayObLGZ 1992, 328
KTS 1993, 213
ZIP 1993, 1086

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