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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 13.10.1992 (3 ObOWi 87/92) | | | | Kurzleitsatz: »Läßt der Abfallbesitzer in Plastiksäcken verpacktes Altpapier neben dem hierfür von der entsorgungspflichtigen Körperschaft aufgestellten, aber nicht mehr aufnahmefähigen Sammelbehälter zurück, so lagert er weder im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG ab noch verstößt er gegen ein in der Abfallwirtschaftssatzung der entsorgungspflichtigen Körperschaft enthaltenes Eingabegebot, wenn diese Satzung das Verbot des Zurücklassens nur für andere Stoffe vorsieht.«
Relevante Normen: AbfG § 4 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aschaffenburg § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1992, 114 BayVBl 1993, 59 NVwZ 1993, 406 NVwZ-RR 1992, 543 NuR 1993, 95 UPR 1993, 38
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