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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 29.07.1992 (3Z BR 90/92) | | | | Kurzleitsatz: »1. Nach dem am 1.7.1992 in Kraft getretenen neuen Ausländerrecht hat der Haftrichter nicht mehr zu prüfen, ob die Abschiebungserfordernisse vorliegen, und grundsätzlich auch nicht, ob eine Ausreisepflicht besteht.2. Hingegen ist auch nach dem neuen Ausländerrecht eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung auf Grund eines ersten Asylantrages vom Haftrichter zu beachten. Ein Asylfolgeantrag steht einer Haftanordnung nur entgegen, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.«
Relevante Normen: AsylVfG 1992 § 55 Abs. 1, § 71 Abs. 6; AuslG § 57 Abs. 2 n. F.;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGZ 1992 Nr. 55 BayObLGZ 1992, 256 NJW 1993, 1083
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