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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 16.04.1992 (3Z BR 1/92) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters der nichtantragstellenden außenstehenden Aktionäre im Spruchstellenverfahren fällt unter § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, so daß auf seine Vergütung die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung keine Anwendung findet.2. Der gemeinsame Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtleistung des gemeinsamen Vertreters festsetzt. Die Gebühren nach § 118
BRAGO können lediglich...
Relevante Normen: AktG § 306 Abs. 4 S. 6 und 7; BRAGO § 1 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: AG 1992, 266 BayObLGZ 1992 Nr. 21 BayObLGZ 1992, 91
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