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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992 (3Z BR 15/92) | | | | Kurzleitsatz: »Die Firma der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (hier Kommanditgesellschaft auf Aktien) bedarf nur dann nicht der Aufnahme in die Satzung der Gesellschft, wenn sie entweder mit der Firma der Hauptniederlassung identisch ist oder ergänzend hierzu nur den erklärenden Zusatz enthält, daß es sich um eine Zweigniederlassung an einem bestimmten Ort handelt. Wird aber die Firma der Zweigniederlassung abweichend gebildet, was in bestimmten Grenzen zulässig ist, so muß eine solche Firma, wie die der Haup...
Relevante Normen: AktG § 23 Abs. 3, § 42, § 281; HGB § 13;
Fundstellen dieser Entscheidung: AG 1992, 455 BayObLG 1992 Nr. 15 BayObLGZ 1992, 59 GmbHR 1992, 619
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