Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluss vom 17.01.1992 (3Z BR 5/92)

   

Kurzleitsatz:
»Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nach Art. 17 UnterbrG a. F. ist ein Verfahren, das auf andere Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts i. S. des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 2 BtG gerichtet ist. Gelangt eine solche noch im Jahr 1991 erlassene Anordnung im Jahr 1992 in die Rechtsmittelinstanz, so sind die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache ist an das nach § 70 Abs. 5 FGG zuständige Vormundschaftsgericht zurückzugeben. Jedoch ist anzuordnen, daß die Aufhebung der a...


Relevante Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2; FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGZ 1992 Nr. 3
BayObLGZ 1992, 9
NJW 1992, 1244

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