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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 17.01.1992 (3Z BR 5/92) | | | | Kurzleitsatz: »Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nach Art. 17
UnterbrG a. F. ist ein Verfahren, das auf andere Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts i. S. des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 2 BtG gerichtet ist. Gelangt eine solche noch im Jahr 1991 erlassene Anordnung im Jahr 1992 in die Rechtsmittelinstanz, so sind die Vorentscheidungen aufzuheben und die Sache ist an das nach § 70 Abs. 5
FGG zuständige Vormundschaftsgericht zurückzugeben. Jedoch ist anzuordnen, daß die Aufhebung der a...
Relevante Normen: BtG Art. 9 § 5 Abs. 2; FGG § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGZ 1992 Nr. 3 BayObLGZ 1992, 9 NJW 1992, 1244
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