Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluss vom 15.01.1992 (3 ObOWi 110/91)

   

Kurzleitsatz:
»Die Sturmschutzeigenschaft eines Waldes wird nicht allein durch seine Lage im Verhältnis zur Hauptwindrichtung begründet; auch der Zustand seiner Bestockung, insbesondere ihre Widerstandsfähigkeit, und die Anfälligkeit des Schutzobjektes sind dafür mitbestimmend.«


Relevante Normen:
BayWaldG Art. 10 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1992, 1
BayVBl 1993, 284
DÖV 1992, 800

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