|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluss vom 21.08.1991 (3 ObOWi 43/91) | | | | Kurzleitsatz: »Die von Haus zu Haus durchgeführte Mitgliederwerbung für einen Luftrettungsverein stellt dann eine in Bayern erlaubnispflichtige Spendensammlung dar, wenn der Großteil des Vereinsbeitrags für wohltätige Zwecke verwendet werden soll, diesem nur geringfügige Gegenleistungen gegenüberstehen und die Vereinsbeiträge gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer karitativen Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund stehen.Anschluß an Bundesverwaltungsgericht, Buch...
Relevante Normen: Bayerisches Sammlungsgesetz Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1991, 101 BayVBl 1991, 731 DÖV 1991, 1071 VersR 1992, 643
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|