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| Rechtsprechung: BayObLG - Urteil vom 27.03.1991 (RReg 4 St 198/90) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der Gehilfe muß wissen, daß er eine bestimmte fremde Tat unterstützt, und daß es mit seiner Hilfe zur Vollendung des Delikts kommen wird. Er muß aber nur die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen. Einzelheiten der Tat, wann, wo, wem gegenüber und unter welchen besonderen Umständen die Tat ausgeführt werden wird, braucht der Gehilfe nicht zu kennen.2. Ist der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt und wegen Beihilfe zum Diebstahl freigesprochen worden, so kann d...
Relevante Normen: StGB § 27; StPO §§ 264, 318, 344;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1991, 56 JR 1992, 427 JuS 1992, 911 NJW 1991, 2582 OLGSt (n.F.) StGB § 27 Nr. 3
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