Rechtsprechung:
BayObLG - Urteil vom 19.03.1991 (RReg 2 St 4/91)

   

Kurzleitsatz:
»Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt bei der Herstellung einer unechten Urkunde auch, wer dabei die Absicht hat, nicht das Falsifikat selbst, sondern nur Fotokopien davon zur Täuschung zu verwenden.«


Relevante Normen:
StGB § 267 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BayObLGSt 1991, 49
JA 1992, 95
NJW 1991, 2163
NStE Nr. 16 zu § 267 StGB
OLGSt (n.F.) StGB § 267 Nr. 3

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