Rechtsprechung:
OLG München - Beschluß vom 09.11.1995 (21 W 2708/95)

   

Kurzleitsatz:
Voraussetzung für Verhängung von Ordnungsmitteln


Relevante Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 890 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
OLGReport-München 1996, 195

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