Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 08.04.1998 (3 StR 643/97)

   

Kurzleitsatz:
»Hat sich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage hierzu geäußert, muß die Revision zur Begründung einer Rüge nach § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 StPO den wesentlichen Inhalt dieser Äußerung vortragen, wenn die nahe Möglichkeit besteht, der Angeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor in seiner Abwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet.«


Relevante Normen:
StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 Satz 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1998, 2541
NStZ 1998, 425
Rpfleger 1998, 440
StV 2000, 238
VRS 96, 210

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