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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 08.04.1998 (3 StR 643/97) | | | | Kurzleitsatz: »Hat sich der Angeklagte nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in seiner Abwesenheit erfolgten Zeugenaussage hierzu geäußert, muß die Revision zur Begründung einer Rüge nach § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 StPO den wesentlichen Inhalt dieser Äußerung vortragen, wenn die nahe Möglichkeit besteht, der Angeklagte habe auf weitere Fragen an den zuvor in seiner Abwesenheit entlassenen Zeugen verzichtet.«
Relevante Normen: StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1998, 2541 NStZ 1998, 425 Rpfleger 1998, 440 StV 2000, 238 VRS 96, 210
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