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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 03.07.1998 (4 CN 2.97) | | | | Kurzleitsatz: »Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165
BauGB setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert.Soll eine Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen verwirklicht werden, ist der Gesamtmaßnahmecharakter nur gewahrt, wenn die Teilflächen untereinander in einer funktionalen Beziehung stehen, die die gemeinsame überplanung und e...
Relevante Normen: BauGB § 165;
Fundstellen dieser Entscheidung: BRS 60, 788 BVerwGE 107, 123 BauR 1998, 1218 DÖV 1999, 159 NuR 1999, 274 UPR 1998, 453 ZfBR 1998, 312
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