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| Rechtsprechung: BVerwG - Beschluß vom 24.07.1998 (4 B 69.98) | | | | Kurzleitsatz: »In einem Rechtsstreit, der auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen der Verletzung einer nachbarschützenden baurechtlichen Vorschrift gerichtet ist, müssen, wenn das betroffene Grundstück in Miteigentum steht, nicht alle Miteigentümer notwendig beigeladen werden. Das sich aus dem Miteigentum ergebende Vollstreckungshindernis kann seitens der Bauaufsichtsbehörde durch Erlaß einer Anordnung gegen den nicht beigeladenen Miteigentümer ausgeräumt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 40, 101 (103) m.w.N.).«
Relevante Normen: VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NVwZ-RR 1999, 147 UPR 1998, 458 ZfBR 1999, 54
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