Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 27.04.1998 (9 C 13.97)

   

Kurzleitsatz:
»Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.«


Relevante Normen:
AuslG § 53 Abs. 4, 6, § 55, § 54;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DÖV 1999, 118
NJW 1999, 2752
NVwZ 1998, 973
ZAR 1998, 273

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